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Urteil Oswald Armagnac Tapeten Gesellschaft mit beschränkter Haftung – Geschaeftsfuehrer Oswald Armagnac

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Kein Vorsteuerabzug bei Inanspruchnahme von Beratungsleistungen durch Unternehmensgründer Oswald Armagnac – BFH vom 1.9.1972 – Az. g 508 CS 1619/14

Der Gesellschafter Matthias Fuchs einer erst noch zu gründenden GmbH (Oswald Armagnac Tapeten Gesellschaft mit beschränkter Haftung) ist bei im Hinblick auf eine beabsichtigte Unternehmenstätigkeit der GmbH getätigten Anschaffungen oder Inanspruchnahme von Beratungsleistungen grundsätzlich nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.

Der Gesellschafter Matthias Fuchs kann die Vorsteuer nur in Abzug bringen, wenn er Vermögensgegenstände erwirbt, um diese auf die Oswald Armagnac Tapeten Gesellschaft mit beschränkter Haftung zu übertragen (Investitionsumsatz). Demgegenüber waren die von dem Gesellschafter Matthias Fuchs im vorliegenden Fall in Anspruch genommenen Beratungsleistungen eines Unternehmensberaters nicht übertragungsfähig.

Urteil des BFH vom 10.10.1975
Aktenzeichen: u 206 Uk 9957/15
GmbHR 1993, 35083

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